Wer ist der DDBV?

Der Deutsche Dan-Träger und Budo-Lehrer Verband e.V. (DDBV) wurde im Jahre 1979 gegründet als eine selbständige Vereinigung von Dan-Trägern und Budo-Lehrern aus den verschiedensten Budo-Disziplinen (Jiu-Jitsu, Karate, Judo, Taekwon-Do, etc.). Viele davon führen selbst Kampfsport-Schulen oder unterrichten in Schulen oder Vereinen.


Ziele des DDBV

Die Ziele des DDBV sind, alle Budosportarten zu pflegen, zu fördern und in Theorie und Praxis durch Lehrtätigkeit zu verbreiten. Er achtet darauf, daß für eine Graduierung allein sportliches Können und charakterliche Eignung ausschlaggebend sind. Gefälligkeitsgrade lehnt der DDBV mit allem Nachdruck ab.
Der DDBV hat sich die Aufgabe gestellt, die blindwütige und verantwortungslose Graduierungspraxis, die heute leider vielfach zu beobachten ist, zu bekämpfen und dem "Dan" wieder seinen ursprünglichen Sinn zu geben.


Mitgliedschaft im DDBV

Sie sind Dan-Träger und wollen Mitglied im DDBV e.V. werden? Dann wenden Sie sich bitte schriftlich per Mail an
Kontakt zum Präsidium.


Satzung und Ordnungen

Deutscher Dan-Träger und Budo-Lehrer Verband e.V. (DDBV)
Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet:
"Deutscher Dan-Träger und Budo-Lehrer Verband e.V."

Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

a) Der DDBV ist die selbständige Vereinigung von Dan-Trägern und Budo-Lehrern aller Budosportarten. Er hat das Ziel, alle Budosportarten zu pflegen, zu fördern und in Theorie und Praxis durch Lehrtätigkeit zu verbreiten. Er stellt zu diesem Zweck Verfahrens- und Prüfungsordnungen auf, um die einheitliche Graduierung für Kyu-, Dan- und Lehrergrade in den jeweiligen Budo-Disziplinen zu gewährleisten. Näheres ist den einzelnen Prüfungsordnungen zu entnehmen. Er achtet darauf, daß für eine Graduierung allein sportliches Können und charakterliche Eignung ausschlaggebend sind. Gefälligkeitsgrade lehnt der DDBV mit allem Nachdruck ab.

Dem DDBV obliegt es namentlich, seine Mitglieder in sportlicher Hinsicht zu betreuen. Aus diesem Grund wird er in regelmäßigen Abständen Fortbildungslehrgänge, Referate aus den Bereichen der Geschichte des Budosports, der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Sportmedizin und 1. Hilfemaßnahmen, der Vereins- und Schulführung, sowie Treffen zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch abhalten.

Er erachtet es auch als besonders wichtige Aufgabe, Aufklärung in der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung des Budo als geistige und körperliche Disziplin zu betreiben und dem Sinngehalt des Budo entgegenstehenden Auswüchsen zu begegnen.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Vermögen bei Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen der Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, mit der Maßgabe zu übergeben, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Präsidium beantragt; sie wird rechtswirksam durch Bestätigung. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme in den Verein die Satzung an. Das Präsidium ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.

Mitglied des DDBV kann jede Person werden, welche Dan-Träger ist und ihren Dan-Grad durch eine nachweisbare Prüfung von einer nationalen oder internationalen Dan-Prüfungskommission zuerkannt bekommen hat.

Im Falle des Austritts ist dem Präsidium gegenüber eine schriftliche Erklärung abzugeben. In diesem Fall erlöschen alle innerhalb des DDBV erworbenen Rechte.

Ein Mitglied kann vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck oder die Vereinssatzung verstößt.

§ 5 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist vom Präsidium des Vereins einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Präsidium einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Das Präsidium ist ebenfalls berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte schriftlich zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins erfordern die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten (Finanzen); weitere Präsidiumsmitglieder sind wählbar.

Sie werden auf 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Wahl der Präsidiumsmitglieder genügt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

Sie sind einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Das Präsidium regelt die Angelegenheiten des Vereins nach innen und außen.

Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:

a) die Vornahme notwendiger Satzungsänderungen, wenn dies die Struktur des Vereins erfordert.

b) die treuhänderische Verwaltung des Vereinsvermögens.

c) die Vergabe von Ehrungen für besondere Verdienste, sowie die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern.

d) die Regelung aller den Ausschluß eines Mitgliedes betreffenden Fragen.

Beschlüsse des Präsidiums werden per Protokoll festgehalten.

§ 7 Ordnungen

Die von der Mitgliederversammlung genehmigten Ordnungen sind Bestandteil der Satzung. Soweit die Satzung keine Regelung enthält, sind die entsprechenden Ordnungen maßgeblich.

§ 8 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12. März 2005 geändert und beschlossen.

Ordnungen

1. Ehrenordnung

Für langjährige Mitgliedschaft sind folgende Ehrenbezeichnungen (Ehrennadeln mit Vollkranz) vorgesehen:

- für 15-jährige Mitgliedschaft die Ehrennadel in "Bronze"
- für 20-jährige Mitgliedschaft die Ehrennadel in "Silber"
- für 25-jährige Mitgliedschaft die Ehrennadel in "Gold"

Für besondere Verdienste sind im Bedarfsfall folgende Ehrenbezeichnungen vorgesehen:

- Ehrennadel mit Halbkranz in "Gold"
- Große Ehrennadel in "Gold"

2. DDBV-Prüfungsordnung für Dan-Grade

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1. Mindestalter für den 1. Dan: 18 Jahre
2. Mindestwartezeit vom 1. Kyu - 1. Dan: 1 Jahr
3. Mindestwartezeit vom 1. - 3. Dan: je 2 Jahre
4. Mindestwartezeit vom 3. - 4. Dan: 3 Jahre
5. Geistige Grundlagen
6. Kenntnisse in "Erste Hilfe"

Die Prüfungsvorschriften für den technischen Teil werden nur von durch uns anerkannten Verbänden übernommen.

Prüfungen müssen in jedem Falle 1 Monat vor Prüfungsbeginn beim Präsidenten des DDBV angemeldet werden.

Ab dem 5. Dan können Dan-Grade auf Empfehlung des Ältestenrates ehrenhalber vom DDBV-Präsidium verliehen werden.

3. DDBV-Prüfungsordnung für Lehrer-Grade

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:


1. Mindestgraduierung: 1. Dan (seit mindestens 2 Jahren)
2. Mindestalter: 24 Jahre
3. Beherrschung des gesamten Lehrer- bzw. Prüfungsprogrammes
4. Teilnahme an folgendem Unterrichtsprogramm:
   a. 6 sportmedizinische Unterrichtsstunden
   b. 2 juristische Unterrichtsstunden
   c. 6 Unterrichtsstunden für Geschichte und Allgemeines
   d. 6 praxisorientierte Fachunterrichtsstunden

Der Lehrergrad-Anwärter muss jedes der genannten Lehrfächer am Ende der Ausbildung durch eine Abschlussprüfung bestehen.

Der DDBV-Sportpass und die Lehrergrad-Urkunde müssen bei bestandener Prüfung von mindestens 2 Prüfern unterzeichnet werden.

4. Ordnung zur Vergabe von Prüferlizenzen

Prüferlizenzen sind beim Präsidenten schriftlich zu beantragen und werden auf Präsidiumsbeschluss vom Präsidenten vergeben. Prüferlizenzen sind im DDBV-Sportpass einzutragen und sind dann für die jeweilige Disziplin bis auf Widerruf gültig. Vergabe und Widerruf von Prüferlizenzen sind per Protokoll der entsprechenden Präsidiumssitzung festzuhalten.

Die Vergabe von Prüferlizenzen für Mitglieder des Präsidiums regelt die Ordnung "Ältestenrat und Ehrenpräsidenten".

Voraussetzungen zum Erwerb einer Prüferlizenz in den einzelnen Budo-Disziplinen:

a) Mindestens Träger des 2. Dan;
b) Mindestalter 20 Jahre;
c) Beherrschung des gesamten Prüfungsprogrammes, einschließlich der entsprechenden Kampfbestimmungen;
d) Der Bewerber muss bei mindestens 4 DDBV-Prüfungen als Beisitzer tätig gewesen sein.

Graduierungsbereich eines Prüfers bei Danprüfungen:

a) generell 2 prüfungsberechtigte Prüfer, wobei ein Prüfer mindestens einen Grad höher sein muss, als der zu prüfende Bewerber.

5. Ordnung zur Anerkennung von Graduierungen

Graduierungen von fremden Organisationen können nur auf schriftlichen Antrag beim Präsidenten durch das Präsidium des DDBV anerkannt und registriert werden. Hierzu sind entsprechende Nachweise in Kopie einzureichen (z.B. Urkunden, Sportpass).

Die Anerkennung von höheren Dan-Graden (ab dem 5. Dan) erfordert zusätzlich immer ein persönliches und sportliches Kennenlernen.

6. Ältestenrat und Ehrenpräsidenten

Der Ältestenrat hat beratende Funktion in Fragen der Verbandsführung sowie in Graduierungs- und Anerkennungsfragen. Er hat ein Vorschlagsrecht für die Vergabe von Graduierungen im DDBV e.V.

Die Mitglieder des Ältestenrates werden auf Präsidiumsbeschluss vom Präsidenten eingesetzt oder abberufen.

Ehrenpräsidenten sind ständige Mitglieder des Ältestenrates. Im Auftrag des Präsidiums übt der Ehrenpräsident folgende Funktionen aus:

a) Anerkennung von Graduierung der Präsidiumsmitglieder;
b) Erteilung von Prüferlizenzen für Präsidiumsmitglieder.

Stand 28.10.2006

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DDBV-Abzeichen

DDBV-Stoffabzeichen Standard

DDBV-Stoffabzeichen für Lehrergrade

DDBV-Schild




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